LKH KV Wahl24 Plakat Kandidieren HAN 01

Die Arbeit im Kirchenvorstand ist eine Leitungsaufgabe mit hoher Verantwortung. Dafür braucht es Menschen, die sich engagieren und ihre Gemeinde mitgestalten wollen. Mit ihrem Mitdenken, ihrem Sachverstand, ihrer Persönlichkeit und ihrem Glauben prägen sie die Kirche und die Gesellschaft vor Ort. 

Menschen, die bereit sind, Verantwortung zu übernehmen, mit anderen etwa zehn Mal im Jahr zusammen zu sitzen, das gottesdienstliche Leben zu gestalten, über die Jugendarbeit nachzudenken, Feste und Feirn zu planen und zu überlegen, wie es mit den Friedhöfen weitergeht - es sind viele Themen. Menschen, die sich vorstellen könnten, dass sie daran Spaß und Freude haben, die Kirchengemeinde gemeinsam mit anderen zu leiten, dürfen sich ab sofort im Pfarramt melden - per Email: an den Pastor oder an die Diakonin, oder auch per Telefon zu den üblichen Bürozeiten: 05154/3473. 

LKH KV Wahl24 Plakat Kandidieren HAN 05

 

Erste Informationen für alle, die kandidieren wollen:

Wer ist wählbar? 
Gewählt werden können Kirchengemeindemitglieder ab 16 Jahren, die der Kirchengemeinde am Wahltag seit mindestens fünf Monaten angehören. Wählbar für den Kirchenvorstand einer Kirchengemeinde ist also, wer dieser Kirchengemeinde seit dem 10. Oktober 2023 angehört. 

Wann muss die zu wählende Person 16 Jahre alt sein?
Bei der Wählbarkeit kommt es auf den Zeitpunkt des Beginns der Amtszeit des Kirchenvorstandes an. Man muss also erst am 1. Juni 2024 mindestens 16 Jahre alt sein, wenn man kandidieren möchte.  

Kann auch ein Ehepaar und die Kinder in den Kirchenvorstand gewählt werden oder gibt es auch eine Beschränkung bei der Anzahl der Familienangehörigen?
Bei dieser Neubildung der Kirchenvorstände ist es erstmals erlaubt, dass Mitglieder einer Familie (Ehemann und Ehefrau oder Schwester und Bruder oder Mutter und Sohn) gleichzeitig Mitglied im Kirchenvorstand sind, wenn sie denn gewählt oder berufen werden. Es gibt keine Beschränkung im Gesetz zu der Zahl der Familienangehörigen im Kirchenvorstand. 

Müssen die Kandidierenden wieder 10 Stützunterschriften sammeln oder reicht die Erklärung zur Bereitschaft zur Wahl?
Das Erfordernis, 10 Unterstützer*innen-Unterschriften zu haben, ist abgeschafft. Es genügt die Bereitschaft zur Wahl. Der Kandidat/die Kandidatin braucht keine Unterstützer*innen. Man kann sich selbst zur Wahl vorschlagen. 

 

Mehr dazu auch in diesem kurzen Film:
https://youtu.be/gHf1iKm9YlI